Antidiskriminierung oder Gleichbehandlung – Ein Blick über die Grenze

25.11.2016 , in ((Politique)) , ((Pas de commentaires))

Die Schweiz ist eines der wenigen westlichen Länder, das kein umfassendes Anti-Diskriminierungsgesetz hat. Unter anderem im MIPEX Index wird auf diesen Umstand hingewiesen – und dass es keine Gleichstellungsbehörde gibt, die sich für potentielle Opfer von Diskriminierung einsetzt. Insgesamt landet die Schweiz auf dem viertletzten Platz von 38 Ländern, die MIPEX untersucht hat, mit nur 31 von 100 möglichen Punkten, gefolgt von der Türkei, Japan und Island.

Beispiel Schweiz: Wiederstand gegen ein allgemeines Antidiskriminierungsrecht

Nicht nur der Migrant Integration Policy Index (MIPEX), sondern auch eine Vielzahl von internationalen Organisationen prangern den mangelnden Schutz vor Diskriminierung in der Schweiz an. Eine umfassende Liste mit Empfehlungen von Organisationen wie der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist auf der Informationsplattform humanrights.ch zu finden. Während die EU im Jahr 2000 weitreichende Antidiskriminierungsrichtlinien verabschiedete, bleibt die Schweiz in Europa nun weitgehend alleine als Staat ohne ein umfassendes Antidiskriminierungsrecht. Obwohl der Schutz vor Diskriminierung auch im Eidgenössischen Parlament immer wieder thematisiert wurde, waren diese Vorstösse bisher noch nicht erfolgreich. Zuletzt hat sich das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) im Juli 2015 in einer Studie ausdrücklich gegen die Schaffung eines allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes ausgesprochen.

Erwähnenswert ist die Parlamentarische Initiative von Paul Rechsteiner (SP, SG) aus dem Jahr 2007. Ihr Ziel war es, ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz zu erlassen und sich dabei an den europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien und insbesondere am deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu orientieren. Dabei sollte die «Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, wegen der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität» adressiert werden. Im Protokoll der Sitzung des Nationalrats wurden besonders folgende Argumente gegen ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz genannt:

  • Das Gesetz betrifft eine Problematik, die im Schweizer Recht bereits genügend abgedeckt ist. Ein umfassendes allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sei daher unnötig, da es höchstens symbolischen Charakter hätte.
  • Sollte, wie in der Initiative vorgeschlagen, eine Umkehr der Beweislast in Diskriminierungsfällen eingeführt werden, fürchtet der Nationalrat, dass dies zu Problemen in der Praxis führen könnte und dass dadurch der Grundsatz der Vertragsfreiheit geschwächt werden könnte.

Die Initiative wurde in der Abstimmung mit 117 zu 55 Stimmen abgelehnt. Und auch der neueste Bericht des Bundesrats vom Mai 2016 verneint erneut die Notwendigkeit zur Schaffung eines allgemeinen Antidiskriminierungsrechts.

Beispiel Deutschland: Ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz statt Antidiskriminierungsrecht

Da das Beispiel Deutschland explizit erwähnt wurde, lohnt es sich einen Blick auf das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu werfen. Nach der Verabschiedung der Antidiskriminierungsrichtlinien der EU im Jahr 2000, gestaltete sich in Deutschland als äusserst schwierig und zog sich über mehrere Legislaturperioden hin. Schlussendlich einigte sich die grosse Koalition unter Kanzlerin Angela Merkel 2006 auf einen Gesetzentwurf, der den Begriff „Diskriminierung“ weitestgehend vermeidet und stattdessen als Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verabschiedet wurde. Im August 2006 trat das AGG in Kraft und feierte damit diesen Sommer sein 10-jähriges Bestehen.

Die Gründe gegen ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz waren in Deutschland und der Schweiz ähnlich. Auch in Deutschland argumentierten die Gegner, dass das Grundgesetz und weitere spezifische Gesetze bereits ausreichend vor Diskriminierung schützten,  dass Diskriminierung kein grosses Problem in Deutschland sei und dass Gesetze nicht dafür geeignet seien Verhaltensmuster und Einstellungen zu ändern. Auch hier wurden grosse Bedenken bezüglich der Vertragsfreiheit und der Umkehr der Beweislast vorgebracht. Die von Gegnern des AGGs befürchtete Klagewelle gab es in den letzten 10 Jahren allerdings nicht.

Trotzdem und speziell zum aktuellen 10-jährigen Bestehen des AGG wurde wiederholt Kritik am Gesetz geäussert. In ihrem Bericht für die Bundeszentrale für politische Bildung kritisierte Aleksandra Lewicki die Sonderregelungen für die Kirchen, die «nicht nur im Widerspruch zum Europarecht, sondern auch zum Gleichstellungsgedanken stehen», den mangelnden Schutz vor institutioneller Diskriminierung oder die vergleichsweise schwache Stellung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Während Doris Liebscher in ihrer «Zwischenbilanz nach zehn Jahren AGG», zwar einige Erfolge des AGG hervorhebt – insbesondere, dass es «Teil eines neuen Diskurses über Alltagsdiskriminierung, Antidiskriminierungskultur, Menschenrechte und Teilhabegerechtigkeit» geworden sei –, nennt auch sie einige Schwachstellen, vor allem die mangelnde Anwendung im Bildungsbereich, die Lücke bezüglich des Handelns von Polizei und Ordnungsbehörden, die zu rigiden Diskriminierungskategorien oder das bereits erwähnte Religionsprivileg der Kirchen. In einer von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Auftrag gegeben Evaluation wurden unter anderem folgende Reformvorschläge gemacht:

  • Die Frist in der Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können soll verlängert werden.
  • Antidiskriminierungsverbände sollten die Möglichkeit zu Verbandsklagen bekommen.
  • Der Schutz vor sexueller Belästigung soll ausgeweitet werden.
  • Barrierefreiheit soll weiter ausgebaut und im Einzelfall einklagbar werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das deutsche AGG trotz gewisser Mängel einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung auf Grund verschiedener Merkmale bietet. Im Vergleich zur Schweiz schneidet Deutschland im MIPEX Index mit 58 Punkten auch deutlich besser ab.

Fazit

Die Verabschiedung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien im Jahr 2000 hat dazu geführt, dass der auch in Deutschland grosse Widerstand gegenüber einem solchen Gesetz der Verpflichtung zur Umsetzung von EU Recht weichen musste. In der Schweiz hat es solch eine Verpflichtung, gesetzgeberisch tätig zu werden, nicht gegeben. Während die Einführung eines umfassenden Antidiskriminierungsrechts in der Schweiz für viele Betroffene sicherlich für mehr Rechtssicherheit sorgen könnte und einen grossen symbolischen Wert hätte, sollte man sich nicht nur am deutschen Beispiel orientieren. Andere Länder der EU, allen voran Grossbritannien, haben lange Erfahrung im Kampf gegen Diskriminierung. Die Bündelung aller Diskriminierung betreffenden Vorschriften in einem Gesetz ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings sollte dabei auch auf die Umsetzbarkeit und eine starke Antidiskriminierungsstelle geachtet werden. Denn die besten Gesetze bringen wenig, wenn Betroffene ihre Rechte nicht kennen, der Zugang zum Recht schwierig ist und die Gesetze vor Gericht nicht angewandt werden.

Eva Zschirnt
Doktorandin, nccr – on the move, Universität Neuenburg

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